BVI
Charakteristik von BVI-Gesellschaften
ANWENDBARES RECHT
- The BVI Business Companies Act 2004 (“the BVI BC Act”). Das Gesetz BVI BC Act, das die vorhandene Gesetzgebung ablöst, gilt seit Januar 2006 für die IBCs und BVI Domestic Companies, bekannt als CAP 285s.
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
- BC´s dürfen alle zulässigen Geschäfte in jedem Land ausüben, in jeder Währung.
- Es ist zulässig Schiffe und Flugzeuge mit Hypotheken zu belasten.
- Alle von einem Wirtschaftsunternehmen außerhalb der British Virgin Islands durchgeführten Geschäftstätigkeiten und Transaktion sind komplett steuerfrei.
FIRMENNAME
- Der Name eines Wirtschaftsunternehmens kann den Ausdruck “BVI Company Number” gefolgt von der Gesellschaftsnummer in Zahlen und mit der entsprechenden Endung enthalten.
- Ein Wirtschaftsunternehmen kann einen zusätzlichen Namen in ausländischer Schrift, der vom Registrar genehmigt ist, führen.
UNTERNEHMENSGEGENSTAND
- Eine Vorschrift zur Angabe des Unternehmensgegenstandes des Wirtschaftsunternehmens in der Satzung und im Gesellschaftsvertrag gibt es nicht.
ANTEILE
- Es gibt kein Stammkapital und keine Stammaktien im Wirtschaftsunternehmen.
- Eine unbegrenzte Anzahl Aktien ist zulässig.
- Der Pariwert von Aktien ist nicht erforderlich.
- Inhaberaktien sind zugelassen, jedoch vorbehaltlich Depotservices und gegen eine höhere staatliche Lizenzgebühr.
DIREKTOREN, FÜHRUNGSKRÄFTE (SEKRETÄR) UND AKTIONÄRE
- Aktionäre, Direktoren, und/oder Führungskräfte, können entweder juristische oder natürliche Personen sein.
- Die ersten und alle nachfolgenden Veränderungen bei den Direktoren und/oder Leitenden Angestellten müssen im Register of Director(s) und Officer(s) aktualisiert werden, von denen eine Kopie im Registered Office aufzubewahren ist.
- Die Direktoren dürfen Generalvollmachten oder Spezialvollmachten erteilen.
- Die Unternehmen können einen einzelnen Direktor haben.
- Wenn ein Wirtschaftsunternehmen nur einen Gesellschafter hat, der eine natürliche Person ist und dieser Gesellschafter auch der alleinige Direktor ist, kann dieser alleinige Gesellschafter/Direktor einen Reservedirektor ernennen, der an seiner Stelle im Falle seines Todes handeln kann.
- Die Ernennung und der Rücktritt eines Direktors/von Direktoren ist obligatorisch.
- Weder die Direktoren noch andere Funktionsträger müssen Aktionäre sein.
- Aktionäre, Direktoren oder andere Führungskräfte jeder Nationalität sind erlaubt, unabhängig in welchem Land sie residieren.
- Aktionäre und Direktoren können ihre Versammlungen in jedem Land abhalten, und dürfen sich dabei auch durch einen Bevollmächtigter oder elektronisch (Telefon, Fax usw.) vertreten lassen.
JAHRESBERICHTE
- Ein Jahresbericht oder Geschäftsbericht muss nicht abgegeben werden; es gibt auch keine Verpflichtung eine Aktionärsversammlung oder Direktorenversammlung abzuhalten.
GRÜNDUNG UND VERWALTUNG
- Große Auswahl an Firmennamen für Gründung.
- Gängige Gründungsdokumente (Memorandum & Articles of Association, Certificate of Incorporation), da die Britischen Jungferninseln zu British Commonwealth gehören.
- Es ist zulässig das Wort „Limited“ im Firmennamen zu verwenden.
- Gründungsurkunden können in Spanisch oder einer anderen Sprache erstellt und zusammen mit einer englischen Übersetzung eingereicht werden.
- Das Eintragungsverfahren ist schnell und die laufende Verwaltung unkompliziert.
- Die Gründung dauert 3 bis 5 Tage.
- Das BVI Register ist mit moderner Computerausrüstung ausgestattet, wodurch die Schnelligkeit und Effizienz bei der zeitnahen Bearbeitung der Urkunden erhöht wird.
- Bereits gegründete Gesellschaften sind erhältlich.
- Eintragung von Hypotheken auf Schiffe und Flugzeuge möglich.
AUFZEICHNUNGSPFLICHT
- Die Buchhaltungsunterlagen, Aufzeichnungen und Protokolle der Gesellschaft können an jedem Ort oder in jedem Land nach Ermessen der Direktoren aufbewahrt werden.
- Wenn ein Wirtschaftsunternehmen ein Exemplar des Gesellschafterverzeichnisses und/oder des Direktorenverzeichnisses im Registered Office aufbewahrt, setzt es innerhalb von 15 Tagen nach einer Veränderung im Register die Einregistrierungsbehörde schriftlich von der Veränderung in Kenntnis und sendet dem ihr eine schriftliche Benachrichtigung über der Adresse des Ortes oder der Orte, an denen das Original des Gesellschafterverzeichnisses/ des Direktorenverzeichnisses aufbewahrt wird.
- Wenn der Ort, an dem das Original des Gesellschafterverzeichnisses und/oder das Original des Direktorenverzeichnisses aufbewahrt wird, geändert wird, teilt das Wirtschaftsunternehmen der Einregistrierungsbehörde die Adresse des neuen Aufbewahrungsortes des Verzeichnisses innerhalb von 14 Tagen nach der Ortsveränderung mit.
- Jahresabschluss ist weder vorgeschrieben noch einzureichen.
EINGETRAGENER FIRMENSITZ, FIRMENSIEGEL, LEGALISIERUNG
- Ein eingetragener Firmensitz auf den Britischen Jungferninseln ist vorgeschrieben.
- Die Benutzung eines Firmensiegels ist obligatorisch.
- Dokumentenlegalisierung durch Apostille ist möglich.
IM REGISTERED OFFICE AUFBEWAHRTE DOKUMENTE
- Satzung und Gesellschaftsvertrag und deren Änderungen.
- Kopie des Gesellschafterverzeichnisses oder Aktienverzeichnisses.
- Kopie des Verzeichnisses der Direktoren und Leitenden Angestellten.
- Abdruck des Unternehmenssiegels.
- Verzeichnis der Veränderungen (sofern zutreffend).
DOMIZILIERUNG
- Ausländische Unternehmen können schnell auf den Britischen Jungferninseln neu domiziliert werden.
NEUREGISTRIERUNG VON IBC’S ALS WIRTSCHAFTSUNTERHEMEN
- Vor dem 1. Januar 2006 gegründete IBCs konnten 2006 eine neue Satzung und einen neuen und Gesellschaftsvertrag annehmen und dem Gesetz BVI BC Act unterliegen oder nichts unternehmen und automatisch im Januar 2007 neu registriert werden.

