PANAMA
Private Stiftung
I. Highlights
Eine private Stiftung ist eine besondere juristische Person, die wie ein Trust funktioniert, aber wie ein Unternehmen handelt. Wesentliche Vorteile von privaten Stiftungen:
- Eine Private Stiftung ist ein sui generis juristisches Subjekt, das nur in Panama, Österreich und Liechtenstein existiert wobei nur Panama und Liechtenstein Auslandsjurisdiktionen sind.
- Die Namen der Begünstigten werden nicht veröffentlicht. Ein Jahresbericht oder Geschäftsbericht muss nicht abgegeben werden; alle Auslandsgeschäfte sind von einer Besteuerung befreit; die laufende Verwaltung ist unkompliziert.
- Diese Stiftung darf ihre Geschäfte in allen Währungen tätigen; Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats und Treuhänder jeder Nationalität sind erlaubt, unabhängig in welchem Land sie ansässig sind; die kaufmännischen Bücher der Stiftung können in Panama oder im Ausland aufbewahrt werden.
- In keinem Fall kann Stiftungsvermögen dazu dienen, Schulden eines Begünstigten oder eines Gründers auszugleichen.
- Das nationale Erbrecht des Gründers oder Begünstigten darf die Stiftung nicht abändern. Es darf auch nicht seine Gültigkeit in Frage stellen, oder seine Zielsetzung verhindern.
- Im Stiftungsrecht gibt es günstige Vermögensschutzbestimmungen.
II. ANFORDERUNGEN
Die Panama Private Stiftung ist ein juristisches Subjekt, das durch eine private oder öffentliche Urkunde und von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Person(en) gegründet wird. Um eine Private Stiftung zu schaffen, muss der Gründer Finanzmittel oder Aktiva an die Stiftung einbringen. Die Stiftung entsteht erst mit der Eintragung der Gründungsurkunde im Öffentlichkeitsregister (Handelsregister). Die Gründungsurkunde muss folgendes enthalten:
- Name der Stiftung, der auch das Wort 'Stiftung' (in irgendeiner Sprache) enthalten muss
- Sitz der Stiftung
- Das Grundkapital (in irgendeiner gesetzlichen Währung). Es darf nicht weniger als das Äquivalent von US $10.000,00 sein.
- Die Namen und Adressen der Mitglieder des Stiftungsrats, der das Eigentum verwaltet (natürliche oder juristische Personen)
- Die Ziele der Stiftung (die Ziele müssen möglich, moralisch, legal, und vernünftig sein)
- Wie die Begünstigten zu bestimmen sind (Der Gründer darf auch Begünstigte sein)
- Die Möglichkeit, die Gründungsurkunde abzuändern
- Die Dauer der Stiftung
- Rechtsvorbehalt die Gründungsurkunde zu ändern
- Die Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle der Auflösung der Stiftung
III. STIFTUNGSRAT
Mitglieder des Stiftungsrats dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen irgendeiner Nationalität sein, und müssen nicht in der Republik Panama ansässig sein. Auf Wunsch kann LCG-Offshore Mitglieder des Stiftungsrats stellen. Der Stiftungsrat hat folgende Verpflichtungen und Aufgaben:
- Das Eigentum der Stiftung bestimmungsgemäß zu verwalten.
- Notwendige Handlungen, Verträge und Geschäfte für die Stiftung abzuschließen, um die Ziele der Stiftung zu erreichen. Die Verträge und Vereinbarungen müssen mit dem Stiftungsziel vereinbar sein und dürfen nicht gegen das Gesetz und die guten Sitten bzw. die öffentliche Ordnung verstoßen.
- Die Begünstigten der Stiftung über die wirtschaftliche Lage der Stiftung zu informieren.
- Die durch die Gründungsurkunde oder Vorschriften bestimmten Aktiva oder Gewinne an den Begünstigten zu übertragen.
- Verträge und Handlungen zu tätigen, die die Stiftung gesetzlich und bestimmungsgemäß ausführen darf.
IV. BEGÜNSTIGTE
Es ist auch möglich zusätzliche Stiftungsbestimmungen (die nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind) festzulegen. Diese Urkunde kann notwendige Eigenschaften des Stiftungsrats beinhalten, die Anzahl der zu erstellenden Berichte, die Gründe für die Entlassung des Stiftungsrates, und die Anteile der Begünstigten bestimmen. Die Begünstigten müssen nicht in der Gründungsurkunde bestimmt werden.
V. VERPFLICHTUNGEN
Die Private Stiftung Gesetzgebung legt fest, dass das Eigentum der Stiftung von dem privaten Eigentum des Gründers juristisch getrennt ist. Das Eigentum der Stiftung darf deshalb nicht gepfändet, festgesetzt oder Gegenstand einer Klage oder anderer Maßnahmen werden, außer es geht um die legitimen Ansprüche der Begünstigten.

